Pflegeberatung

Pflegebedürftige

Die Pflegeberatung nach § 37,3 im Überblick

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung nach § 37,3. Diese erfolgt durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Sie kümmern sich um die Sorgen und Fragen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen, beraten über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten die Betroffenen persönlich.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen – in den Graden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Graden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse.

Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beraten auch daheim. Grundsätzlich ist es das Ziel, das Zusammenwirken aller Kräfte im ambulanten Bereich zu verbessern. Je besser die ambulante Versorgung, desto größer die Chance, dass die kostenintensive vollstationäre Versorgung zurückgeht.

Die Pflegefachkraft hilft Ihnen

  • einzuschätzen, ob der Pflegegrad noch stimmt,
  • bei Bedarf zusätzliche Hilfen in Anspruch zu nehmen,
  • festzustellen, ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt, z.B. Verbandswechsel,
  • mit der Beratung über Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern,
  • mit Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung,
  • mit Aufklärung über eine mögliche soziale Absicherung der pflegenden Personen (z.B. Rentenversicherung),
  • zu erkennen, ob zusätzliche Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden,
  • mit Hinweisen auf Pflegekurse, die außer Haus stattfinden, bzw. über Pflegeanleitung zu Hause.

Im Anschluss an die Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung die das Ergebnis der Pflegeberatung enthält. Eine Kopie wird an die Pflegekasse weitergeleitet. Dies übernehmen wir gerne für Sie. Sollten Sie die Beratung oder den Bericht ablehnen, kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder vorenthalten. Deshalb empfehlen wir Ihnen, einen Termin mit uns zu vereinbaren.