Wer übernimmt die Kosten?
Krankenkassen
Durch die Pflege wird ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder abgekürzt. Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung, etc. und hauswirtschaftliche Versorgung für einen begrenzten Zeitraum bezahlt. Zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie Spritzen oder Verbände. Für beides benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse.
Die Übernahme der Kosten erfolgt erst dann, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt. Wir rechnen direkt mit der Krankenkasse ab.
Zum 01.01.2004 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten. Gemäß der nun geltenden Regelung besteht eine Zuzahlung für Behandlungspflege in Höhe von 10 Prozent der Kosten je Leistung, zuzüglich 10,- Euro je Verordnung. Dies gilt nur für die ersten 28 Kalendertage pro Jahr. Grundsätzlich ist zu beachten, dass gesetzlich Versicherte nicht mehr als 2 Prozent vom Bruttojahreseinkommen für diese und andere Eigenbeteiligungen (ärztliche Behandlungen, Hilfs- und Heilmittel, Krankenhausaufenthalte usw.) ausgeben müssen. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Pflegekassen
Sie haben einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse gestellt, der Medizinische Dienst hat die Pflegebedürftigkeit festgestellt und Sie einem Pflegegrad zugeordnet. Die Kosten werden rückwirkend vom Tag der Antragstellung bezahlt. Sie haben nun Anspruch auf Geldleistung, Sachleistung sowie Kombinationsleistung. Die Kombinationsleistung bietet die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst zu übernehmen und zusätzlich einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Sachleistung des Pflegedienstes wird prozentual gewertet und der nicht verbrauchte Anteil dem Pflegebedürftigen als Geldleistung gezahlt. Wir erbringen die Hilfeleistungen und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegehilfsmittel
Bei Bedarf haben Sie außerdem Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wobei die Feststellung der Notwendigkeit der Pflegedienst übernimmt und die Pflegehilfsmittel in der Regel von den Pflegekassen bezahlt werden.
Leistungen der Sozialhilfe
Übersteigen die Kosten der Pflege die Zahlungen der Pflegeversicherung, haben Sie, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, Anspruch auf Sozialhilfe. Vermögenswerte werden dabei nur bedingt berücksichtigt. Stellen Sie beim Sozialamt einen Antrag.
Beihilfe
Bei bestimmten Versicherten, wie beispielsweise bei Beamten übernimmt die Beihilfe einen Teil der Pflegekosten.
Bitte beachten Sie: Solange keine Einstufung durch die Pflegeversicherung vorliegt, müssen Sie die Pflegeleistungen selbst zahlen.