Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert zu pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate (seit 7/2008) in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.612,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
Wichtig zu wissen:
Ab 01.01.2015 können die Leistungen der Kurzzeitpflege mit den Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson kombiniert werden.
- Kombination von Kurzzeitpflege mit Leistungen der Verhinderungspflege: Die Kurzzeitpflege kann um bis zu 100 Prozent des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege erhöht werden. In diesem Fall verlängert sich der Anspruch auf bis zu acht Wochen, der maximale Anspruch erhöht sich auf insgesamt 3.224,- Euro (1.612,- Euro + 1.612,- Euro).
- Kombination von Verhinderungspflege mit Leistungen der Kurzzeitpflege: Die Verhinderungspflege kann um 50 Prozent des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege erhöht werden. In diesem Fall erhöht sich der maximale Anspruch auf insg. 2.418,- Euro (1.612,- Euro + 806,- Euro).
Grundvoraussetzung ist allerdings, dass von der jeweils anderen Leistung noch entsprechende Leistungsbeträge zur Verfügung stehen. Die Flexibilisierung der Leistungen bewirkt keinen weitergehenden Anspruch auf hälftiges Pflegegeld.